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§ 11 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

4. ABSCHNITT

Höchstbeträge Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

§ 11

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.

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