§ 0
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1995
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 566/1995 (NR: GP XIX RV 38 AB 105 S. 20 . BR: AB 4983 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens erfolgte am 23. November 1993 bzw. 20. Juni 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. September 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Mongolei, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Handel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
