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Artikel 6 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 6

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Mongolei erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

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