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Artikel 92 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 9

DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM KERNGEBIET

Artikel 92

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.

Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen.

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