KAPITEL 9
DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM KERNGEBIET
Artikel 92
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.
Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen.
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