Artikel 89
(1) Das Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe wird wie folgt geführt:
- a) Der Gemeinschaft wird der Wert der besonderen spaltbaren Stoffe gutgeschrieben, die einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen überlassen oder zur Verfügung gestellt werden; der Mitgliedstaat, die Person oder das Unternehmen wird mit diesem Wert belastet;
- b) die Gemeinschaft wird mit dem Wert der besonderen spaltbaren Stoffe belastet, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt und Eigentum der Gemeinschaft werden; dieser Wert wird dem Mitgliedstaat, der Person oder dem Unternehmen gutgeschrieben. Eine entsprechende Buchung wird vorgenommen, wenn ein Mitgliedstaat, eine Person oder ein Unternehmen der Gemeinschaft besondere spaltbare Stoffe zurückgibt, die diesem Staat, dieser Person oder diesem Unternehmen vorher überlassen oder zur Verfügung gestellt worden waren.
(2) Die Wertschwankungen, denen die besonderen spaltbaren Stoffe unterliegen, werden rechnungsmäßig so behandelt, daß für die Gemeinschaft weder Verlust noch Gewinn entsteht. Die Gefahren gehen zu Lasten und Gewinn der Besitzer.
(3) Die Salden aus den obengenannten Vorgängen sind auf Verlangen des Gläubigers sofort fällig.
(4) Soweit die Agentur auf eigene Rechnung Geschäfte vornimmt, gilt sie für die Anwendung dieses Kapitels als Unternehmen.
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