Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Artikel 57
(1) Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
- a) auf den Erwerb der Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch der Stoffe, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels 8 Eigentum der Gemeinschaft sind;
- b) auf den Erwerb des Eigentumsrechts in allen anderen Fällen.
(2) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus.
Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.
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