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Artikel 13 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 13

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten.

(2) Während desselben Zeitraums gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen innerhalb Österreichs.

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