Artikel 5
Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.
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