Artikel 3
Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 1 109 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind.
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