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Artikel 4 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 4

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protkolls (richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

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