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Artikel 87 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 87

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

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