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Artikel 81 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 81

Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

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