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Artikel 48 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt III

Andere Bestimmungen Artikel 48

Artikel 48

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

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