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Artikel 1 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE Artikel 1

Artikel 1

Im Sinne dieser Akte bezieht sich

- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''

= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die

durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere

Rechtsakte vorgenommen worden sind,

= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');

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