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Artikel 176 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 176

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.

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