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Artikel 167 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 167

Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.

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