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Artikel 157 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 157

(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.

(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.

b) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.

(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.

(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts endet am 6. Oktober 2000.

(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

  1. b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
  2. c) Die angepaßten Verfahrensordnungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung des Rates.

(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.

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