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Artikel 125 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 125

Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.

Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.

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