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Artikel 101 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 101

(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 t bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.

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