Artikel 9
Verfahren für Mehrfachbeschwerdeführer
- 1. Wenn mehr als ein Mitglied um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Behandlung derselben Angelegenheit ersucht, kann ein einziger Untersuchungsausschuß zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden, wobei auf die Rechte aller betroffenen Mitglieder Bedacht genommen wird. Wenn immer möglich, soll nur ein Untersuchungsausschuß zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
- 2. Der einzige Untersuchungsausschuß wird seine Prüfung organisieren und seine Ergebnisse dem DSB so vorlegen, daß die Rechte, welche die Streitparteien ausgeübt hätten, wenn gesonderte Untersuchungsausschüsse die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Wenn eine der Streitparteien darum ersucht, wird der Untersuchungsausschuß gesonderte Berichte über den in Rede stehenden Streitfall vorlegen. Die schriftlichen Vorlagen von jedem Beschwerdeführer werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt; jeder Beschwerdeführer hat das Recht auf Anwesenheit, wenn einer der anderen Beschwerdeführer seine Ansichten beim Untersuchungsausschuß vorbringt.
- 3. Wenn mehr als ein Untersuchungsausschuß zur Prüfung der Beschwerden über dieselbe Angelegenheit eingesetzt ist, werden möglichst dieselben Personen als Ausschußmitglieder bei jedem der gesonderten Untersuchungsausschüsse fungieren; der Zeitplan für das Verfahren in den Untersuchungsausschüssen bei solchen Streitfällen wird abgestimmt.
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