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Artikel 24 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 24

Besondere Verfahren betreffend die am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder

  1. 1. In allen Stufen der Feststellung der Ursachen eines Streits und der Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffen, wird die besondere Lage des am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds besonders in Betracht gezogen. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder entsprechende Rücksicht, wenn sie eine ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffende Angelegenheit gemäß diesen Verfahren aufwerfen. Wenn Zunichtemachung oder Schmälerung infolge einer von einem am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Maßnahme festgestellt wird, werden die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Zurückhaltung beim Verlangen nach Entschädigung oder nach Genehmigung, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Verfahren auszusetzen, üben.
  2. 2. Wenn in Streitbeilegungsfällen, die sich auf ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied beziehen, eine zufriedenstellende Lösung im Laufe von Konsultationen nicht gefunden wurde, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds seine guten Dienste, Schlichtung oder Vermittlung an, um den Parteien bei der Streitbeilegung zu helfen, bevor ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt wird. Der Generaldirektor oder der Vositzende (Anm.: richtig: Vorsitzende) des DSB kann zwecks Beistandsleistung mit jeder ihm geeignet erscheinenden Seite Konsultationen führen.

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