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Artikel 72 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 72

Vorbehalte

In bezug auf sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens können Vorbehalte nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

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