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Artikel 61 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

5. ABSCHNITT: STRAFVERFAHREN

Artikel 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmäßig vorsätzlicher Fälschung von Markenerzeugnissen oder gewerbsmäßig vorsätzlicher Nachahmung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen umfassen Haft und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmaß entsprechen, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Abhilfemaßnahmen auch die Beschlagnahme, den Verfall und die Vernichtung der verletzenden Waren und aller Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmäßig begangen werden.

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