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Artikel 59 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 59

Abhilfemaßnahmen

Unbeschadet anderer Klagerechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der verletzenden Waren gemäß den im Artikel 46 angeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf gefälschte Markenerzeugnisse gestatten die Behörden die Wiederausfuhr der verletzenden Waren in unverändertem Zustand nicht und unterwerfen sie nur unter besonderen Umständen einem anderen Zollverfahren.

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