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Artikel 43 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 43

Beweismittel

  1. 1. Hat eine Partei in angemessener Weise verfügbare Beweismittel zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorgelegt und Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, im einzelnen angegeben, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, vorbehaltlich von Bedingungen, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen gesichert wird.
  2. 2. Verweigert eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftige Gründe den Zugang zu notwendigen Informationen oder legt sie diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder behindert sie ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich, kann ein Mitglied die Justizbehörden ermächtigen, bejahende oder verneinende vorläufige und endgültige Feststellungen zu treffen, vorbehaltlich der Einräumung einer Gelegenheit für die Parteien, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Informationen, einschließlich der Klageschrift oder des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beschwerten Partei, zu äußern.

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