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Artikel 33 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 33

Schutzdauer

Die vorgesehene Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren gerechnet vom Anmeldetag an *1).

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*1) Es besteht Einverständnis, daß Mitglieder, deren System keine eigenständige Erteilung vorsieht, festlegen können, daß die Schutzdauer von dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung an gerechnet wird.

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