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Artikel 34 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 34

Verfahrenspatente: Beweislast

  1. 1. Wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren zur Gewinnung eines Erzeugnisses ist, dann sind in einem zivilrechtlichen Verfahren wegen einer Verletzung der im Artikel 28 Absatz 1 lit. b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, daß sich das Verfahren für die Erlangung eines gleichen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher legen die Mitglieder, wenn zumindest einer der nachstehend angeführten Umstände gegeben ist, fest, daß ein gleiches Erzeugnis, das ohne die Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, mangels Beweises des Gegenteils als mittels des patentierten Verfahrens gewonnen gilt:
  1. a) wenn das mittels des patentierten Verfahrens gewonnene Erzeugnis neu ist;
  2. b) wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das gleiche Erzeugnis mittels des Verfahrens hergestellt wurde und es dem Inhaber des Patents bei Aufwendung angemessener Mühe nicht gelungen ist, das tatsächlich verwendete Verfahren festzustellen.
  1. 2. Die Mitglieder sind befugt, festzulegen, daß die im Absatz 1 angegebene Beweislast dem angeblichen Verletzer auferlegt wird, wenn nur die in lit. a genannte Bedingung erfüllt ist oder wenn nur die in lit. b genannte Bedingung erfüllt ist.
  2. 3. Bei der Beibringung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen der Beklagten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt.

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