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Artikel 2 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

  1. 1. In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens richten sich die Mitglieder nach den Artikeln 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
  2. 2. Keine der in den Teilen I bis IV dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen setzt die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander außer Kraft.

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