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Artikel 17 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 17

Ausnahmen

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, wie etwa einen fairen Gebrauch beschreibender Angaben, wenn mit diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.

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