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Artikel 12 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 12

Schutzdauer

Wird die Dauer des Schutzes eines Werks, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der erlaubten Veröffentlichung betragen, oder, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Herstellung.

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