§ 0
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Langtitel
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
(Übersetzung)
ANHANG 1B
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Präambel/Promulgationsklausel
TEIL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
TEIL II ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN UND DISZIPLINEN
Artikel II Meistbegünstigung
Artikel III Transparenz
Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen
Artikel IV Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer
Artikel V Wirtschaftliche Integration
Artikel Vbis Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte
Artikel VI Innerstaatliche Regelungen
Artikel VII Anerkennung
Artikel VIII Monopole und alleinige Erbringung von
Dienstleistungen
Artikel IX Geschäftspraktiken
Artikel X Notstandsmaßnahmen
Artikel XI Zahlungen und Transfers
Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel XIV Allgemeine Ausnahmeregelungen
Artikel XIVbis Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Artikel XV Subventionen
TEIL III SPEZIFISCHE BINDUNGEN
Artikel XVI Marktzutritt
Artikel XVII Inländerbehandlung
Artikel XVIII Zusätzliche Bindungen
TEIL IV FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG
Artikel XIX Verhandlungen über spezifische Bindungen
Artikel XX Listen spezifischer Bindungen
Artikel XXI Änderung der Listen
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel XXII Konsultationen
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchführung
Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen
Artikel XXV Technische Zusammenarbeit
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XXVII Zurücknahme von Handelsvorteilen
Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen
Artikel XXIX Anhänge
Anhang über Ausnahmen von Artikel II
Anhang über Freizügigkeit natürlicher Personen, die
Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens er bringen
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
Anhang über Finanzdienstleistungen
Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen
Anhang über Verhandlungen über
Seeverkehrsdienstleistungen
Anhang über Fernmeldewesen
Anhang über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste
Die Mitglieder,
in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;
in dem Wunsch, ein multilaterales Regelwerk für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter der Voraussetzung der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;
in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig wachsenden Grad an Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten zu ihrer aller Vorteil zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;
in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, neue Regelungen über die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet im Interesse der Durchsetzung ihrer nationalen politischen Ziele festzusetzen und einzuführen sowie in Anbetracht der in einzelnen Ländern hinsichtlich des Entwicklungsstands ihrer Regelungen im Dienstleistungsbereich bestehenden Unausgewogenheit, dem besonderen Bedürfnis der Entwicklungsländer auf Ausübung dieses Rechts zu entsprechen;
in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität, ihrer Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erleichtern;
unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Anbetracht ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;
kommen hiemit wie folgt überein:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
