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WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ANHANG 1B

ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

TEIL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

TEIL II ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN UND DISZIPLINEN

Artikel II Meistbegünstigung

Artikel III Transparenz

Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen

Artikel IV Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

Artikel V Wirtschaftliche Integration

Artikel Vbis Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Artikel VI Innerstaatliche Regelungen

Artikel VII Anerkennung

Artikel VIII Monopole und alleinige Erbringung von

Dienstleistungen

Artikel IX Geschäftspraktiken

Artikel X Notstandsmaßnahmen

Artikel XI Zahlungen und Transfers

Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel XIV Allgemeine Ausnahmeregelungen

Artikel XIVbis Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Artikel XV Subventionen

TEIL III SPEZIFISCHE BINDUNGEN

Artikel XVI Marktzutritt

Artikel XVII Inländerbehandlung

Artikel XVIII Zusätzliche Bindungen

TEIL IV FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX Verhandlungen über spezifische Bindungen

Artikel XX Listen spezifischer Bindungen

Artikel XXI Änderung der Listen

TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII Konsultationen

Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchführung

Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXV Technische Zusammenarbeit

Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII Zurücknahme von Handelsvorteilen

Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen

Artikel XXIX Anhänge

Anhang über Ausnahmen von Artikel II

Anhang über Freizügigkeit natürlicher Personen, die

Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens er bringen

Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

Anhang über Finanzdienstleistungen

Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen

Anhang über Verhandlungen über

Seeverkehrsdienstleistungen

Anhang über Fernmeldewesen

Anhang über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste

Die Mitglieder,

in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

in dem Wunsch, ein multilaterales Regelwerk für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter der Voraussetzung der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig wachsenden Grad an Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten zu ihrer aller Vorteil zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, neue Regelungen über die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet im Interesse der Durchsetzung ihrer nationalen politischen Ziele festzusetzen und einzuführen sowie in Anbetracht der in einzelnen Ländern hinsichtlich des Entwicklungsstands ihrer Regelungen im Dienstleistungsbereich bestehenden Unausgewogenheit, dem besonderen Bedürfnis der Entwicklungsländer auf Ausübung dieses Rechts zu entsprechen;

in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität, ihrer Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erleichtern;

unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Anbetracht ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;

kommen hiemit wie folgt überein:

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