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Artikel XXV WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

  1. 1. Erbringer von Dienstleistungen von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den in Artikel IV Absatz 2 genannten Dienstleistungen der Auskunftsstellen.
  2. 2. Auf multilateraler Ebene wird technische Hilfe für Entwicklungsländer vom Sekretariat geleistet und vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

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