Artikel 3
Untersuchung
- 1. Ein Mitglied kann eine Schutzmaßnahme nur auf Grund einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Mitglieds gemäß den zuvor festgelegten und im Einklang mit Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren anwenden. Diese Untersuchung schließt eine angemessene öffentliche Mitteilung an alle interessierten Parteien, öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel ein, in welchen Importeure, Exporteure und andere interessierte Parteien ihre Beweise und ihre Meinungen darlegen können, einschließlich der Möglichkeit, den Darlegungen anderer Parteien zu erwidern und ihre Meinungen zu unterbreiten, unter anderem, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse wäre oder nicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht, der ihre Feststellungen und die begründeten erzielten Schlußfolgerungen zu allen einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen bekanntmacht.
- 2. Jede Mitteilung, die ihrer Natur nach vertraulich ist oder aus guten Gründen auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt wird, wird als solche von den zuständigen Behörden behandelt. Solche Mitteilungen werden nicht ohne Erlaubnis der Partei, die sie beigestellt hat, preisgegeben. Parteien, die vertrauliche Mitteilungen zur Verfügung stellen, können ersucht werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen beizubringen oder falls sie angeben, eine solche Mitteilung nicht zusammenfassen zu können, die Gründe anzugeben, warum eine solche Zusammenfassung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Wenn die zuständigen Behörden jedoch befinden, daß ein Antrag für Vertraulichkeit nicht gerecht fertigt ist und wenn die betreffende Partei entweder nicht willens ist, die Mitteilung öffentlich zu machen oder die Preisgabe in allgemeiner oder zusammenfassender Form zu erlauben, können die Behörden solche Mitteilungen außer acht lassen, außer es kann aus geeigneten Quellen zu ihrer Gewißheit nachgewiesen werden, daß die Mitteilung richtig ist.
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