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Artikel 10 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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