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WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Kurztitel

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern;

in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;

in Anerkennung, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber zur Beschränkung des Handels nicht benutzt werden sollen;

in Anerkennung, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;

in Anerkennung, der für Einfuhrlizenzverfahren geltenden Bestimmungen des GATT 1994;

in dem Wunsch, sicherzustellen, daß Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 widersprechenden Art und Weise benutzt werden;

in Anerkennung, daß der internationale Handel durch unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;

in der Überzeugung, daß das Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere das nicht automatische Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und berechenbaren Art und Weise durchgeführt werden soll;

in Anerkennung, daß die nichtautomatischen Lizenzverfahren verwaltungsmäßig nicht belastender als für die Verwaltung der betreffenden Maßnahmen notwendig sein sollen;

in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen;

kommen hiermit wie folgt überein:

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