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Artikel 23 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 23

Überprüfung

Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet den Rat für den Handel mit Waren jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.

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