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Artikel 11 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 11

Verarbeitete Produkte

Keinesfalls darf die pro Einheit gewährte Subvention eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffes die pro Einheit gewährte Ausfuhrsubvention überschreiten, die bei der Ausfuhr des Rohstoffes selbst bezahlt würde.

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