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§ 12 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Fachzeichnen

§ 12

(1) § 12.Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen

  1. 1. einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer Hörhilfe und
  2. 2. einer Skizze für eine Schaltung eines Hörgeräteverstärkers zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

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