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Artikel 1 Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 1

Der Bundesminister des Auswärtigen

Bonn, 1. Juli 1993

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vorzuschlagen:

Die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Mai 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes werden nunmehr in der den veränderten Umständen angepaßten Fassung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewandt. Der Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ist als Anlage beigefügt.

Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Kinkel

Seiner Excellenz

Dem Botschafter der Republik Österreich

Dr. Friedrich Hoess

Bonn

Der österreichische Botschafter

Bonn, am 3. August 1993

Herr Minister,

Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Österreich den Empfang Ihrer Note vom 1. Juli 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Die Bestimmungen ... (es folgt der weitere Text der

Eröffnungsnote) ... erfüllt sind.''

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Die Regierung der Republik Österreich geht davon aus, daß dieses Abkommen als Grundlage für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Staaten anzusehen ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hoess

Seiner Exzellenz

Dem Bundesminister des Auswärtigen

Dr. Klaus Kinkel

Bonn

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