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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen.

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