vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 7 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anhang 7

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Allgemeines System

  1. 1. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt
  2. „1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
  1. a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
  1. 1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
  1. a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
  2. b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
  1. 2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
  1. a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
  2. b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
  3. c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
  1. d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.

II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

  1. 1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
  1. a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
  2. b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
  3. c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
  1. 2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
  1. a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
  2. b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
  3. c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
  1. b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:
  1. a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Kontaktlinsenoptiker
  2. - Fußpfleger
  3. - Hörgeräteakustiker
  4. - Drogist
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Masseur
  1. - Kindergärtner/in
  2. - Erzieher
  1. b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Bandagist
  2. - Miederwarenerzeuger
  3. - Optiker
  4. - Orthopädieschuhmacher
  5. - Orthopädietechniker
  6. - Zahntechniker
  7. - Gärtner
  1. - Meister in der Landwirtschaft
  2. - Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
  3. - Meister im Gartenbau
  4. - Meister im Feldgemüsebau
  5. - Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
  6. - Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
  7. - Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
  8. - Meister in der Pferdewirtschaft
  9. - Meister in der Fischereiwirtschaft
  10. - Meister in der Geflügelwirtschaft
  11. - Meister in der Bienenwirtschaft
  12. - Meister in der Forstwirtschaft
  13. - Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
  14. - Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)
  2. - Zahntechniker („tanntekniker“)
  1. c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes
  1. i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Kapitän der Handelsmarine („skipstjori“)
  2. - Erster Offizier („styrimadur“)
  3. - Wachoffizier („undirstyrimadur“)
  4. - leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Kapitän der Handelsmarine („skipsförer“)
  2. - Erster Offizier („overstyrmann“)
  3. - Skipper/Steuermann („Kystskipper“)
  4. - Wachoffizier („styrmann“)
  5. - Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)
  6. - Zweiter technischer Offizier („1. maskinist“)
  7. - technischer Alleinoffizier („enemaskinist“)
  8. - technischer Wachoffizier („maskinoffiser“)
  1. - in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
  2. - in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
  3. - für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  4. - für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
  1. und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
  1. - Schiffselektriker
  1. ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Kapitän Fischerei („stupstjori“)
  2. - Erster Steuermann („styrimadur“)
  3. - Wachoffizier („undirstyrimadur“)
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
  2. - für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
  3. - Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
  4. - technischer Leiter („teknisk sjef“)
  5. - technischer Assistent („teknisk assisient“)
  1. - für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  2. - für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
  1. d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes
  1. die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  1. - Förster
  2. - Technisches Büro
  3. - Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
  4. - Arbeitsvermittlung
  5. - Vermögensberater
  6. - Berufsdetektiv
  7. - Bewachungsgewerbe
  8. - Immobilienmakler
  9. - Immobilienverwalter
  10. - Werbeagentur
  11. - Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
  12. - Inkassobüro/Inkassoinstitut
  1. - Berater in Versicherungsangelegenheiten
  1. - Planender Baumeister
  2. - Planender Zimmermeister
  1. 1. Der Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes
  1. - 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
  1. 2. Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:
  2. „4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
  1. 3. Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.

----------------

  1. 1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083462

alte Dokumentnummer

N5199440608J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)