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Anlage1 EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anlage1

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

  1. 1. Der Hauptteil wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 werden die Worte „in der Anlage'' durch die Worte

    „in Anlage 1'' ersetzt.

  1. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

    „Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.''

  1. c) In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage'' durch die Worte

    „in Anlage 1'' ersetzt.

B. ANLAGE 1

  1. 1. Der Titel „ANLAGE'' wird durch „ANLAGE 1'' ersetzt.
  2. 2. Der Text der Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates)

    wird gestrichen.

  1. 3. Der Text der Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommission) wird gestrichen.
  2. 4. Der Text der Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates

    wird gestrichen.

  1. 5. Der Text der Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates)

    wird gestrichen.

  1. 6. Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) werden

    vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. 7. Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird vor

    der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

  1. 8. Nummer 17 (Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission) wird

    gestrichen.

  1. 9. Unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) werden

    folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. 10. Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) werden

    vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. 11. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates) werden

    vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. 12. Der Text der Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission) wird gestrichen.
  2. 13. Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission)

    wird folgendes eingefügt:

    „ , geändert durch:

  1. 14. Unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission)

    werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. 15. Nach Nummer 28 (Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission)

    werden folgende neue Nummern angefügt:

  1. „29. 390 R 3827: Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b.A. (ABl. Nr. L 366 vom 29. Dezember 1990, S. 59), geändert durch:
  1. 30. 390 R 2776: Verordnung, (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABl. Nr. L 267 vom 29. September 1990 S. 30)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Artikel 1 Absätze 1 und 3 findet keine Anwendung.

  1. 31. 391 R 2384: Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit den in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Weinsektor anwendbaren Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 219 vom 7. August 1991, S. 9)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.
  2. b) Artikel 3 findet keine Anwendung.
  1. 32. 391 R 3223: Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 305 vom 6. November 1991, S. 14)
  2. 33. 391 R 3895: Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 1)
  3. 34. 391 R 3901: Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 15)
  4. 35. 392 R 0506: Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 mit den 1992 bezüglich des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erzeugtem und dort in den Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 1992, S. 77)
  5. 36. 392 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/92 der Kommission vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABl. Nr. L 83 vom 28. März 1992, S. 13)
  6. 37. 392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. Mai 1992, S. 13)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

    folgender Anpassung:

    Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.

  1. 38. 392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 1), geändert durch:
  1. 39. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 9)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.
  2. b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
  3. „g) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 mit Ursprung in

    - Österreich durch „Qualitätsschaumwein'' oder

„Qualitätssekt''

  1. c) Artikel 6 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:
  1. „c) der Begriff „Hauersekt'' den Qualitätsschaumweinen, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 gleichwertig sind, sofern sie
  1. 40. 392 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission vom 30. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (ABl. Nr. L 350 vom 1. Dezember 1992, S. 60)
  2. 41. 393 R 0586: Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission vom 12. März 1993 zur Abweichung von mehreren Bestimmungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen (ABl. Nr. L 61 vom 13. März 1993, S. 39)
  3. 42. 393 R 2238: Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. Nr. L 200 vom 10. August 1993, S. 10)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 2 findet keine Anwendung.
  2. b) Artikel 2 Buchstaben e und f findet keine Anwendung.
  3. c) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    „Das Dokument ist nach dem Muster in Anhang III

    auszustellen.''

  1. d) Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 letzter Unterabsatz findet keine Anwendung.
  2. e) Artikel 4 Absatz 1 findet keine Anwendung.
  3. f) Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.
  4. g) Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung.
  5. h) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich sowie die Absätze 5 und 6 findet keine Anwendung.
  6. i) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

    „Im Fall gegenseitiger Zollzugeständnisse im Handel zwischen der Gemeinschaft und Österreich mit Wein muß der Ursprung oder die Herkunft auf den Begleitpapieren wie folgt bescheinigt werden:

  1. j) Artikel 8 Absätze 1 und 5 findet keine Anwendung.
  2. k) Titel II findet keine Anwendung.
  3. l) Artikel 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.''
  1. 16. Nach Nummer 42 werden folgende Überschrift und folgende neue

    Nummern angefügt:

    „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:

  1. 43. In Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher veröffentlichte Liste (ABl. Nr. C 330 vom 19. Dezember 1991, S. 3)

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  1. 1) Nichtzutreffendes streichen.
  2. 44. Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. C 333 vom 24. Dezember 1991, S. 4)
  3. 45. Verzeichnis der als „Landwein'', „vin de pays'', „vino tipico'', „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar'' oder „Anm.:

    Buchstaben nicht darstellbar'', „vino de la tierra'', „vinho regional'' bezeichneten Tafelweine (ABl. Nr. C 155 vom 20. Juni 1992, S. 14)

  1. 46. Verzeichnis österreichischer Weine'' (ABl. Nr. C ...)''

C. Dem Protokoll wird folgende neue Anlage 2 angefügt:

„ANLAGE 2

über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor

TITEL I

Präliminarbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Vorschriften über den Handel mit Wein'':

    sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;

  1. b) „Zuständige Stelle'': jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;
  2. c) „Kontaktstelle'': die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;
  3. d) „Ersuchende Stelle'': die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;
  4. e) „Ersuchte Stelle'': die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;
  5. f) „Zuwiderhandlungen'': alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.

TITEL II

Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen

Artikel 3

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie

Artikel 4

Kontrollstellen

(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle

TITEL III

Amtshilfe zwischen Kontrollstellen

Artikel 5

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.

(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,

(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.

Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

Artikel 6

Dringlichkeitsunterrichtung

Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

Artikel 7

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese

(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:

(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich

(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.

(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

TITEL IV

Allgemeine Vorschriften

Artikel 11

Probenahmen

(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.

(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.

(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

Artikel 12

Geheimhaltungspflicht

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.

Artikel 13

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.

(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 14

Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte - Beweiskraft

Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.

Artikel 15

Zu kontrollierende Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Artikel 16

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 17

Ergänzungscharakter der Anlage

Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.''

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