Artikel 6
Die folgenden Absätze 6, 7, 8 und 9 werden hinzugefügt:
„Die EFTA-Staaten werden in die unter das statistische Programm des EWR fallenden statistischen Aktivitäten gemäß den Bestimmungen des Abkommens im gleichen Ausmaß einbezogen wie die EG-Mitgliedstaaten.
(7) Die Verantwortung für die Durchführung der spezifischen statistischen Aufgaben in den EFTA-Staaten liegt bei den nationalen statistischen Einrichtungen; die Durchführungsverfahren tragen der Organisation der amtlichen Statistiken eines jeden EFTA-Staats Rechnung.
Wenn Durchführungsmaßnahmen für EG-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 4 Buchstabe c der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates die Weitergabe verfügbarer Daten oder anderer verfügbarer Informationen über Tätigkeiten im Rahmen des statistischen Programms des EWR an die Kommission beinhalten, sind diese gemäß Absatz 4 auch auf die EFTA-Staaten anwendbar.
(8) Auf Ersuchen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, auf jeden Fall aber im dritten Jahr der Zusammenarbeit und ein weiteres Mal am Ende des vom statistischen Programm des EWR erfaßten Zeitraums, überprüft die in Absatz 1 genannte Konferenz den erzielten Fortschritt. Sie beurteilt im besonderen, ob die während des betreffenden Zeitraums gesetzten Ziele und Prioritäten erreicht und die geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind, und legt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Bericht zur Annahme vor.
(9) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Protokolls:
393 D 0464: Entscheidung des Rates 93/464/EWG vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 - 1997 (ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1).''.
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