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Artikel 2 EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 4/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 2

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1994 an den Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information teil. Insbesondere wird ein statistisches Programm des EWR als Unterabteilung des statistischen Programms der EG aufgestellt, das mit der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates beschlossen wurde. Das statistische Programm des EWR bildet den Rahmen für die Durchführung aller statistischen Maßnahmen des EWR. Die Elemente des statistischen Programms des EWR sind in der Anlage aufgeführt.

Die in Absatz 1 genannte Konferenz erstellt jährlich die Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms des EWR im folgenden Jahr. Diese Leitlinien werden parallel zu den jährlichen Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms der EG gemäß Artikel 3 der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates aufgestellt.

Die Konferenz schlägt nach Bedarf dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß Punkte vor, die in das Verzeichnis der Anlage aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollen.''

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