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§ 1 HeizKAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 1

Für die Stellung von Anträgen im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 25 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes können – mit der in § 25 Abs. 7 des Heizkostenabrechnungsgesetzes festgelegten Rechtsfolge – die angeschlossenen Formblätter (Anlagen A und B) verwendet werden.

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