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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 0

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich

Kurztitel

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 480/1994

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich

StF: BGBl. Nr. 480/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

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