§ 0
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Kurztitel
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1994
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
StF: BGBl. Nr. 480/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
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