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Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

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