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Anlage1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 3/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS A

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

BESCHLIESST:

Die in Artikel 4 von Protokoll A angeführte Frist für die erste

Überprüfung soll lauten: „vor Ende 1994“.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 4/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNGEN UND FACHLICHE FEHLER IN DEN ANHÄNGEN UND PROTOKOLLEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

In Anbetracht dessen, daß das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren geändert wurde,

In Anbetracht dessen, daß in den Anhängen und Protokollen des Abkommens einige fachliche Fehler enthalten sind,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

BESCHLIESST:

PROTOKOLL A

„ - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

ex 10.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

(einschließlich Kaffeepasten).............. FREI

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage

dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder

auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee

oder Mate.................................. FREI“

ANHANG II

PROTOKOLL B

ANHANG III

ex 6106.90: „- - aus Wolle“ ist zu ändern auf „- - aus Wolle oder

feinen Tierhaaren“ .

62.01: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6201.11, ex 6201.12 und 6201.13.

ex 6201.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6201.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.02: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6202.11, ex 6202.12 und ex 6202.13.

ex 6202.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6202.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.03: Der Text der Eintragung ist wie folgt zu ändern:

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

62.04: Der Text nach 6204.44 ist wie folgt zu ändern:

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen:

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

ANHANG V

ANHANG VI

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr. 5/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS B UND DES ANHANGS XIV ZUM ABKOMMEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf das Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR,

Im Hinblick auf Artikel 32 des Abkommens,

In Anbetracht dessen, daß sich die Umrechnungskurse für den ungarischen Forint und die tschechische und slowakische Krone geändert haben,

In Anbetracht der Notwendigkeit einer fachlichen Anpassung des Textes von Protokoll B und Anhang XIV des Abkommens,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1, Absatz 1 (b) (iii) von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik andererseits sind, insofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.“

Artikel 2

Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Für in der Tschechischen Republik hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.“

Artikel 3

Artikel 2, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Artikel 4

Artikel 2, Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und in Ungarn, Polen und/oder der Slowakischen Republik verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.“

Artikel 5

Artikel 7 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens. Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik. gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.“

Artikel 6

Artikel 8, Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats In Rechnung gestellt werden.

„Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.“

Artikel 7

Artikel 8, Absatz 4 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.“

Artikel 8

Artikel 9, Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Die Zollbehörden einer Vertragspartei können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

„In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.“

Artikel 9

Artikel 13, Absatz 8 (a) von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Sind auf einer Rechnung Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei dieses Abkommens, in Ungarn, Polen oder in der Slowakischen Republik und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;“

Artikel 10

Artikel 16, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarn, Polen oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische Republik oder einen EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der Tschechischen Republik erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

Artikel 11

Artikel 23, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Zertifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik sind.“

Artikel 12

Artikel 24 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Tschechischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ trägt.

„(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.

„(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Tschechischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Tschechischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3“ enthält.“

Artikel 13

Artikel 25 von Protokoll B wird wie folgt geändert:

„(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.

„(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Artikel 14

Die Fußnote 1 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten:

„Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren Österreichs, der Tschechischen Republik, Finnlands, Ungarns, Islands, Norwegens, Polens, der Slowakischen Republik, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.“

Artikel 15

Die Fußnote 2 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten:

„Österreich, Tschechische Republik, Finnland, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, Slowakische Republik, Schweden oder Schweiz.“

Artikel 16

Die Fußnote 1 zu Anhang V zum Protokoll B ist wie folgt zu ändern:

Artikel 17

Anhang VI zum Protokoll B ist wie folgt zu ändern:

„Tschechische Krone..................37,22

Ungarische Forint...................82,10

Polnische Zloty.................12.591,00

Slowakische Krone...................37,22“ .

„Tschechische

Krone 13.600 38.000 190.000

Ungarische

Forint 30.000 84.100 419.500

Polnische

Zloty 4,600.000 12,900.000 64,300.000

Slowakische

Krone 13.600 38.000 190.000“ .

Artikel 18

Absatz 4 von Anhang XIV zu dem Abkommen wird wie folgt geändert:

„Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.“

Artikel 19

Absatz 7 von Anhang XIV wird wie folgt geändert:

„Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in Ungarn, Polen und in der Slowakischen Republik.“

Artikel 20

Anlage1

Dieser Beschluß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, mit Ausnahme der in Artikel 17 angeführten Änderungen, welche am 1. Juni 1993 in Kraft treten. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses Beschlusses bei der Regierung von Schweden.

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