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§ 365v GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

§ 365v.

(1) Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365w gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 65/2020)

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224734