n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082633
alte Dokumentnummer
N5199434895J
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