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§ 364 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

n) Einziehung von Ausweispapieren

§ 364.

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082633

alte Dokumentnummer

N5199434895J